SexualstraftäterInnen sind gegenwärtig in aller Munde. Und wie man ihre staatliche Kontrolle intensivieren und Sanktionen verschärfen kann. Kaum beachtet wird in der öffentlichen Diskussion, dass nicht nur Gewalttäter als Sexualstraftäter gelten sondern beispielsweise auch Verurteilte nach § 207b Strafgesetzbuch, der Nachfolgebestimmung des anti-homosexuellen Sonderstrafgesetzes § 209 StGB. Wenig bekannt ist auch, welch diskriminierenden Einstellungen nach wie vor im Staatsapparat vorhanden sind. Aufsehen erregt derzeit ein kürzlich erstelltes Gutachten eines renommierten Gerichtspsychiaters.
Aus dem Gerichtsgutachten über einen Sexualstraftäter (zur Frage der bedingten Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher):
„Der Untersuchte … habe erkennen müssen, dass bei ihm eine heterosexuelle Neigung vorliegt … Der Untersuchte leugnet nicht seine Heterosexualität, er hat aber auch Strategien entwickelt, um diese Heterosexualität nicht wiederum in eine strafrechtlich verfolgendes (deviantes) Verhalten einmünden zu lassen. Trotz der erhöhten Selbstbezogenheit hat sich eine Eigenständigkeit entwickelt, die es ihm ermöglichen müsste, seine heterosexuellen Beziehungen nicht gegenüber Kindern zu missbrauchen. Es lässt sich also feststellen, dass die Heterosexualität bei dem Untersuchten nach wie vor besteht, und er auch zu dieser steht und diese nicht verleugnet. Er hat aber Strategien entwickelt, um nicht wiederum in pädophiles Verhalten abzugleiten … Problematischer ist die Wohnsituation. Es ist sicherlich wünschenswert, dass der Untersuchte sich von seiner Mutter löst, aber die Wirklichkeit ist derzeit so, dass die Mutter scheinbar ständige Hilfe und Betreuung braucht, die ihr der Untersuchte zukommen lassen möchte. Die Trennung von seiner Mutter würde die heterophilen Tendenzen nicht beenden.“ (Hervorhebungen hinzugefügt).
Der/die LeserIn wird es bereits vermutet haben. Es wurde hier nicht richtig zitiert. Selbstverständlich hat der Gerichtsgutachter nicht gemeint, man „müsse“ seine Heterosexualität erkennen, so wie man etwa erkennen muss, entstellt zu sein oder an einer schweren unheilbaren Krankheit zu leiden u.ä.. Selbstverständlich hat er nicht im Zusammenhang mit der Heterosexualität des Untersuchten das Wort „Leugnen“ verwendet, das vor allem im Zusammenhang mit Verbrechen oder anderen schlimmen Dingen gebraucht wird, die man eben leugnet oder eingesteht. Selbstverständlich hat er nicht ausgeführt, dass der Proband bei der Begehung des Kindesmissbrauchs seine Heterosexualität in das strafbare Verhalten hat einmünden lassen. Selbstverständlich hat er nicht formuliert, dass der Täter bei der Begehung des Missbrauchs nicht das Kind sondern seine heterosexuellen Beziehungen missbraucht habe. Selbstverständlich hat er nicht die offen gelebte Heterosexualität als Risikofaktor für eine Rückfälligkeit in ein Sexualverbrechen gewertet, der durch besondere Strategien gegen das Abgleiten in kriminelles Verhalten kompensiert werden muss. Und selbstverständlich hat er auch nicht die Sinnlosigkeit der Trennung von der Mutter zur Verhinderung einer Rückfälligkeit damit begründet, dass diese Trennung an der Heterosexualität des Täters ohnehin nichts ändern würde.
„würde die homophilen Tendenzen nicht beenden“
Tatsächlich lauten die betreffenden Stellen des Gutachtens so:
„Der Untersuchte … habe erkennen müssen, dass bei ihm eine homosexuelle Neigung vorliegt … Der Untersuchte leugnet nicht seine Homosexualität, er hat aber auch Strategien entwickelt, um diese Homosexualität nicht wiederum in eine strafrechtlich verfolgendes (deviantes) Verhalten einmünden zu lassen. Trotz der erhöhten Selbstbezogenheit hat sich eine Eigenständigkeit entwickelt, die es ihm ermöglichen müsste, seine homosexuellen Beziehungen nicht gegenüber Kindern zu missbrauchen. Es lässt sich also feststellen, dass die Homosexualität bei dem Untersuchten nach wie vor besteht, und er auch zu dieser steht und diese nicht verleugnet. Er hat aber Strategien entwickelt, um nicht wiederum in pädophiles Verhalten abzugleiten … Problematischer ist die Wohnsituation. Es ist sicherlich wünschenswert, dass der Untersuchte sich von seiner Mutter löst, aber die Wirklichkeit ist derzeit so, dass die Mutter scheinbar ständige Hilfe und Betreuung braucht, die ihr der Untersuchte zukommen lassen möchte. Die Trennung von seiner Mutter würde die homophilen Tendenzen nicht beenden.“ (Hervorhebungen hinzugefügt).
Das Gerichtsgutachten wurde nicht vor 50 Jahren erstellt sondern am 18.04.2008. Von einem der meist beschäftigten Wiener Gerichtspsychiater.
„37 Jahre nach Aufhebung des Totalverbots und über ein halbes Jahrzehnt nach Beseitigung des letzten offen anti-homosexuellen Sonderstrafgesetzes wäre es nun an der Zeit, dass der Staat ansetzt, die latente Homophobie in der Vollziehung der Gesetze zu überwinden, und zügig mit entsprechender Bewusstseinsbildung beginnt“, sagt der Wiener Rechtsanwalt und Präsident des RKL, Dr. Helmut Graupner, „Strenge Gesetze bedürfen in einem freien demokratischen Rechtsstaat einer soliden Grundlage aus Fairness, hohem fachlichen Qualitätsstandard und klarer Nichtdiskriminierung.“ |