Am 24. April stellte die SP-Justizministerin Maria Berger ihren Entwurf für ein Lebenspartnerschaftsgesetz vor. Mit diesem Entwurf gibt sie die bisherigen Positionen der SPÖ auf und entscheidet sich gegen die Ergebnisse der eigenen interministeriellen Arbeitsgruppe. Stattdessen will sie ein Gesetz mit zahllosen Sonderregeln schaffen. Allein im Justizbereich sind 22 Abweichungen zum Eherecht vorgesehen. Ausserdem fehlen die zu den vorgesehenen zivilrechtlichen Pflichten gehörenden sozial-, steuer- und fremdenrechtlichen Ansprüche.
Der Entwurf der Justizministerin geht nicht – wie die SP-Parteitagsbeschlüsse und der SP-Gesetzesantrag aus der letzten Legislaturperiode - vom Grundprinzip aus, dass die Lebenspartnerschaft die gleichen Rechte und Pflichten mit sich bringt wie die Ehe, und zählt dann die allfälligen Ausnahmen von diesem Grundsatz auf. Vielmehr zäumt die Ministerin nun das Pferd ganz gegenteilig von hinten auf. Grundprinzip ist in ihrem Entwurf die Ungleichbehandlung und es werden jene Bereiche aufgezählt, in denen davon abweichend die gleichen Regeln wie für Ehepaare gelten. Nicht „Gleich“ ist der Grundsatz sondern „Ungleich“.
Dabei beschränkt sich der Entwurf noch dazu rein auf den Justizbereich. Und selbst in diesem alleine finden sich bereits 22 Abweichungen von den Regelungen für Ehepaare. Diese reichen von technischen und verfahrensrechtlichen Abweichungen bis hin zu Abweichungen im Namens- und Unterhaltsrecht sowie bei den Eheverboten, der Unmöglichkeit eines Verlöbnisses und fehlender Regelungen für die gesonderte Wohnungsnahme sowie erheblichen Unterschieden im Scheidungs- und Auflösungsrecht.
Allein im Justizbereich 22 Abweichungen zum Eherecht
Während etwa bei einer Ehe der schuldlose Teil bis zu 6 Jahre an der Ehe festhalten kann, wenn ihn/sie die Scheidung aus besonders schwerwiegenden Gründen (wie Alter, Krankheit, Armutsgefahr u.ä.) härter treffen würde als den/die (überwiegend) schuldige/n PartnerIn die Abweisung der Auflösung, sollen die Lebenspartnerschaften nach 3 Jahren ungeachtet der Härte für den schuldlosen Teil aufgelöst werden. Eine (vorwiegend) wegen Namens-, Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsbewilligungserwerb geschlossene Lebenspartnerschaft soll, anders als bei Ehen, unbekämpfbar und nicht nichtig (also gültig) sein.
Ausgeschlossen ist nicht nur die Fremdkind- sondern auch die Stiefkindadoption (also des leiblichen Kindes des/der PartnerIn). Damit enthält die Justizministerin den in Regenbogenfamilien lebenden Kindern Unterhaltsansprüche und Erbrechte vor und sorgt für Unsicherheit im Fall des Todes des leiblichen Elternteils. Des Weiteren bleibt die Inanspruchnahme medizinisch unterstützter Fortpflanzung Frauenpaaren weiterhin verwehrt. Schliesslich sieht Berger auch keine Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwerpension) bei den in ihre Kompetenz fallenden Rechtsanwaltspensionen vor (§ 50 RAO).
Gesetzliche Gefährlichkeitsvermutung für homosexuelle Beziehungen
Besonders schmerzvoll ist die von Berger vorgesehene Ungleichbehandlung bei der Altersgrenze. Während eine Ehe (mit Erlaubnis der Eltern und gerichtlicher Genehmigung) ab 16 Jahren eingegangen werden kann (§§ 1, 3 EheG), soll man für eine Lebenspartnerschaft volljährig sein müssen. Eines der perfidesten Vorurteile gegenüber gleichgeschlechtlich l(i)ebenden Menschen ist seit jeher, dass sie für Jugendliche gefährlich seien. Wenn der Gesetzgeber dieses Vorurteil nun auch noch zum Gesetz erheben würde, indem er Jugendlichen zwar das Eingehen einer rechtsverbindlichen heterosexuellen Beziehung erlaubt, ihnen eine rechtsverbindliche homosexuelle jedoch (trotz elterlicher und gerichtlicher Genehmigung) verbietet, so hätte diese gesetzlich verankerte Diskriminierung unabsehbare Konsequenzen für den gesamten Bereich der Schule, Jugendarbeit, Erziehung und das Kindschaftsrecht. Entweder verbietet man Jugendlichen auch die Ehe oder man erlaubt (wahlberechtigten) 16- und 17jährigen ebenso eine Lebenspartnerschaft.
Was im Entwurf der Justizministerin schliesslich völlig fehlt, sind alle Bereiche ausserhalb des Justizressorts wie Fremdenrecht, Staatsbürgerschaft, Kranken- und Pensionsversicherung, Steuerrecht und die verschiedensten Verwaltungsmaterien (wie Gewerberecht u..v.a.m.). Berger scheint an eine solche Gleichstellung ausserhalb des Justizbereichs selbst nicht zu glauben. Sonst würde sie nicht (wie in ihrem Entwurf) eine Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsbewilligungslebenspartnerschaft „wegen des Fremdenpakets“ für „obsolet“ erachten. Dh die Justizministerin geht davon aus, dass es im Fremden- und Staatsbürgerschaftsrecht zu keiner Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe kommt. Das Gleiche gilt für den gesamten Bereich der sozialen Absicherung. Würde Berger an eine Gleichstellung der Lebenspartner in diesem Bereich glauben, so würde sie in ihrem Justizbereich die Gleichstellung bei den Rechtsanwaltspensionen vorsehen. Stattdessen verweist sie nebulos auf eine erst zu erarbeitende „Gesamtbetrachtung der sozialen Absicherung der Lebenspartner“, die offenbar anders aussehen wird als eine Gleichstellung mit der Ehe …
Pflichten ohne Rechte
Ein Rumpfgesetz mit den Pflichten ohne die dazugehörigen Rechte wäre europarechts- und verfassungswidrig (EuGH: Tadao Maruko vs VddB 01.04.2008). Es in diesem vollen Bewusstsein zu beschliessen und die Opfer der Rechtswidrigkeit auf den langwierigen, nervenaufreibenden, kostenintensiven und vor allem ungewissen Klagsweg zu verweisen, stellte einen bedauerlichen Tiefpunkt in der österreichischen Rechtskultur dar.
Zur Gleichstellung in den Rechtsbereichen ausserhalb der Justiz wäre ausserdem – wie die Interministerielle Arbeitsgruppe ergeben hat – eine Generalklausel dringend erforderlich. Die Rechtsvorschriften, in denen die Ehe vorkommt, sind zahllos. Eine punktuelle Änderung einzelner (Bundes)Gesetze wäre unüberschaubar und verwirrend für die RechtsanwenderInnen und die Betroffenen und ausserdem mit Sicherheit unvollständig, weil bei dieser Methode immer etwas übersehen wird. Abgesehen davon, dass Lebenspartnerschaft und Ehe bei künftigen Gesetzesänderungen Gefahr laufen, (weiter) auseinander zu driften. Für ein warnendes Beispiel für eine kasuistische unüberschaubare, verwirrende und weithin abgelehnte Rechtslage genügt ein Blick nach Deutschland.
Wenn schon nicht das Eheverbot aufgehoben und stattdessen ein Sondergesetz geschaffen wird, dann müssen für dieses wenigstens die gleichen Regeln wie für die Ehe gelten. Eine reine Pflichtenpartnerschaft ohne die dazugehörigen Rechte wäre eine Verhöhnung gleichgeschlechtlicher Paare und würde kaum jemand schliessen.
P.S.: die Stellungnahme des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) findet sich im Wortlaut auf www.RKLambda.at |