Hat man etwa von seinem/r LebenspartnerIn ein großzügiges Geschenk erhalten, zB die Hälfte eines Hauses oder einer Eigentumswohnung oder auch ein Auto, so kann man nicht völlig sicher sein, dieses Geschenk auch für den Rest seines Lebens (oder der Lebensdauer des Geschenks) genießen zu können.
So kann eine Schenkung angefochten werden, wenn sie den Pflichtteil bestimmter Verwandter verkürzt. D.h. wenn diese Verwandten nach dem Tod des Geschenkgebers weniger erhalten als ihrem Pflichtteil unter Einrechnung dieser Schenkung entspricht. Sie können dann die Schenkung anfechten. Berechtigt dazu sind Ehegatten und Kinder (dazu zählen auch Enkelkinder), nicht aber die Eltern.
Der Geschenkgeber muss aber nicht ableben. Schon zu dessen Lebzeiten kann man seiner Schenkung nicht mehr sicher sein. Nämlich dann, wenn man sich dem Geschenkgeber gegenüber „grob undankbar“ zeigt. Das Gesetz versteht darunter die Begehung einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung. Wer also den Wohltäter/die Wohltäterin etwa verletzt, bestiehlt, stalkt etc. muss damit rechnen, dass er/sie das Geschenk wieder herausgeben muss.
Auch wenn man sich nicht derart undankbar zeigt, so kann es sein, dass man das Geschenk (teilweise) wieder zurückgeben muss. Fällt der Geschenkgeber nämlich in Not, kann er also seinen notwendigen Unterhalt nicht mehr decken, so muss der Beschenkte jedes Jahr 4% des Werts des Geschenks bezahlen.
Auf diese Widerrufsgründe kann auch nicht verzichtet werden. Und noch eines kann passieren.
Rückgabe an schuldige/n PartnerIn
Und zwar kann ein Geschenk nach dem Ende der Partnerschaft uU zurückverlangt werden. Nämlich dann, wenn es sich gar nicht um eine echte Schenkung gehandelt hat, also um eine völlig freigebige Zuwendung ohne eine bestimmte Erwartung. Wird ein „Geschenk“ gemacht in der erkennbaren Erwartung (etwa) einer dauernden Lebensgemeinschaft, so kann das „Geschenk“ (richtig: die zweckverfehlte Leistung) zurückverlangt werden, wenn die Lebensgemeinschaft eben nicht dauernd hält sondern (anders als durch Tod) endet.
Gleichgültig ist dabei, wer die Lebensgemeinschaft beendet hat. Auch der/die an der Trennung „schuldige“ PartnerIn kann eine solche „Schenkung“ zurückverlangen. Und das Recht darauf verjährt erst 30 Jahre nach der Trennung
P.S.: Aktuelles stets auf www.RKLambda.at
Dr. Helmut Graupner ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS), Sprecher der Plattform gegen § 209 sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw). Mitglied der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).
Dieser Beitrag erschien auch in der Maiausgabe von XTRA!, Österreichs grösstem Schwulen- und Lesbenmagazin. |