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Vorsorgevollmacht
Seit jeher ist es vielen Paaren ein Anliegen, für den Fall vorzusorgen, dass ein/e PartnerIn einmal (etwa nach einem Unfall) nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist.

Seit jeher ist es vielen Paaren ein Anliegen, für den Fall vorzusorgen, dass ein/e PartnerIn einmal (etwa nach einem Unfall) nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist. Dann sollen nicht Fremde sondern der/die PartnerIn Entscheidungen treffen können. Das war bislang nicht möglich. Seit dem 1. Juli ist alles anders. 

Bisher war es so, dass ein/e SachwalterIn bestellt werden musste, wenn man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Dh das Gericht legte fest, wem in einem solchen Fall dann die Vermögensverwaltung, die Entscheidung über Wohnort, medizinische Eingriffe etc. zukommt. Das waren meist fremde Personen, regelmässig RechtsanwältInnen oder NotarInnen. Man selbst kann lediglich (vorab) einen Wunsch deponieren, wer SachwalterIn wird. Dieser Wunsch band das Gericht aber nicht. 

Am 1. Juli 2007 änderte sich diese Rechtslage. Danach sind die nächsten Angehörigen vertretungsbefugt, wenn jemand psychisch nicht mehr in der Lage ist, die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens selbst zu besorgen. Diese Vertretungsbefugnis umfasst auch das Recht, im Rahmen des täglichen Lebens und der Pflege über die Einkünfte zu verfügen und sozialrechtliche Ansprüche geltend zu machen sowie den üblichen medizinischen Behandlungen zuzustimmen. 

Vertretungsbefugnis naher Angehöriger 

Nächste Angehörige sind die Eltern und die (volljährigen) Kinder sowie der Ehegatte (wenn er im gemeinsamen Haushalt lebt) und der/die LebensgefährtIn (nach mindestens 3jähriger Haushaltsgemeinschaft). Will ein/e Angehörige/r von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen, muss er/sie dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeiochnis (ÖZVV) registrieren lassen.

Diese gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen ist allerdings beschränkt. Zum einen beschränkt sie sich auf Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens  und der Pflege und zum anderen sind Erklärungen unwirksam, wenn in derselben Sache von verschiedenen nahen Angehörigen  (also zB von einem Elternteil und dem/der PartnerIn)  unterschiedliche Erklärungen vorliegen. In Zivilprozessen vertritt überdies der nächste Angehörige alleine und ausschliesslich, der am schnellsten ist und die erste Prozesshandlung setzt. 

Vorsorgevollmacht & Widerspruch 

Diese Nachteile lassen sich vermeiden, wenn man eine Vorsorgevollmacht erteilt, mit der jemand (muss kein nächster Angehöriger sein) Vertretungsbefugnis für den Fall erteilt wird, dass man selbst nicht mehr handeln kann. Diese Vollmacht kann umfassend oder eingeschränkt sei. Sie wird am besten vor einem/einer RechtsanwältIn eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Soll die Vollmacht auch die Zustimmung zu gravierenden medizinischen Behandlungen, zu dauerhaften Änderungen des Wohnortes oder zu ausserordentlichen Vermögensverwaltungsmassnahmen beinhalten, so muss sie vor einem/einer RechtsanwältIn, einem/einer NotarIn oder vor Gericht errichtet werden. 

Der/die RechtsanwältIn lässt die Vorsorgevollmacht dann (wenn gewünscht) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registrieren. Ebenfalls in diesem Register einzutragen ist ein Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis eines/r, mehrer oder aller Angehörigen. Einen solchen Widerspruch kann man generell oder nur hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten erheben und man kann ihn nicht nur deponieren solange man noch handlungsfähig ist sondern immer, also unabhängig von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Ein solcher Widerspruch lässt die eingangs erwähnte gesetzliche Vertretungsvefugnis naher Angehöriger nicht eintreten oder beendet diese. Die Registrierung des Widerspruchs gewährleistet, dass dieser nicht „untergeht“. 

P.S.: Aktuelles stets auf www.RKLambda.at 

Dr. Helmut Graupner ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS), Sprecher der Plattform gegen § 209 sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw). Mitglied der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).

Dieser Beitrag erschien auch in der Juniausgabe von XTRA!, Österreichs grösstem Schwulen- und Lesbenmagazin.

created by: Dr. Helmut Graupner | 6/2007


User - Kommentare
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DavisOnly09.07.2007 - 12:24
Danke. Sehr interessant und vorausschauend.
Wie ist die Situation in Ungarn, Budapest zwischen einem Ungarischen und Deutschen Staatsbürger?






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